AGB der SERVICE-CENTER GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SERVICE-CENTER GmbH Badeborn für die Lieferung von neuen und gebrauchten landwirtschaftlichen Maschinen, Geräten und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Garten und Forstgeräte.

Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
II. Angebot und Lieferumfang
III. Preis und Zahlung
IV. Lieferfristen und Verzug
V. Gefahrenübergang und Transport
VI. Eigentumsvorbehalt
VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzungen
IX. Schutzvorrichtungen
X. Kommissionsware
XI. Feldprobe
XII. Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht
XIII. Teilunwirksamkeit
XlV.Schiedsstelle

I. Allgemeines
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschl. entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten sowohl für Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, welche Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind, als auch für Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, welche aus ihrer Tätigkeit Einkünfte beziehen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes und gelten als Unternehmer. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.

II. Angebot und Lieferumfang
Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usw.) sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen sind unangemessen und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern diese über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Die Bestellung ist rechtskräftig, wenn der Verkäufer die Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist ausgeführt hat oder eine etwaige Ablehnung der Bestellung nicht innerhalb von max. 6 Wochen schriftlich dem Käufer mitteilt. Telefonische Bestellungen werden dem Käufer vor der Auslieferung grundsätzlich unter Aushändigung dieser Geschäftsbedingungen schriftlich bestätigt. Etwaige Einwände hat der Käufer vor der Auslieferung dem Käufer schriftlich oder telefonisch mit schriftlicher Bestätigung mitzuteilen.
Alle zwischen dem Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind in der Bestellung schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden oder nachträgliche Vertragsänderungen.

Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wurde und die Änderungen und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind und die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes nicht grundlegend verändern.
Angaben in den, dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferung, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.

III. Preis und Zahlung
Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise zuzüglich Mehrwertsteuer und mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk »ab Werk«, ausschließlich Verpackung. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteter Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, welche dem Verkäufer durch den Abnahmeverzug des Käufers entstehen, kann er dem Käufer belasten.

Soweit nichts anderes vereinbart, ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Die dem Käufer aus § 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hiervon nicht berührt. Skonti – Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.

Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
Die Abrechnung mit etwaigen, vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dieser Bestellung beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur dann erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen. Bei Zahlungsverzug werden dem Käufer vom Verkäufer bankübliche Zinssätze als Verzugsschaden berechnet, mindestens jedoch 6 % über den EZB-Leitzinssatz.

IV. Lieferfristen und Verzug
Lieferfristen und -termine sind nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere bei Streiks und Aussperrungen sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes Einfluss haben.

Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. bei Zahlungsverzug ect.)
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Käufers voraus.
Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.
Für, durch Verschulden seines Vorlieferanten, verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht ein zustehen. Satz l gilt, wenn sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht vollständig durchsetzen kann.
Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III2. durch ein anderes durch den Kalender bestimmtes Zahlungsziel im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen. Grundsätzlich gelten jedoch die auf der Bestellung vereinbarten Zahlungsziele.
Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlich vereinbarten Liefertermins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Mit dieser Aufforderung und nach Ablauf dieser Frist kommt der Verkäufer in Verzug. Nach Überschreitung eines verbindlichem Liefertermins muss der Käufer dem Verkäufer ebenfalls eine angemessene Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Frist kommt der Verkäufer in Verzug! Der Käufer kann neben der Lieferung einen Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.

Schadensersatz wegen Nichterfüllung muss vom Käufer an den Verkäufer bezahlt werden, wenn die Auslieferung eines rechtskräftig geschlossenen Vertrages und Gründen, welche der Käufer zu vertreten hat, nicht zu Stande kommt. Der Schadensersatz beträgt mindestens 15 % des Kaufpreises. Sollte der, dem Verkäufer entstandene Schaden (Sondermaschine etc.) höher ausfallen, so ist dies dem Käufer nachzuweisen und die Gesamthöhe des Schadens ist vom Käufer als Schadensersatz an den Verkäufer zu bezahlen.

V. Gefahrenübergang und Transport
Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarungen der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
Im Falle eines Versendungskaufes geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere Leistungen übernommen hat.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitstellung an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.

Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Käufer zumutbar sind.

VI. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern, sowie, wenn ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt – unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.

Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht veräußern, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Der Käufer verpflichtet sich, bei Pfändungen oder sonstiger Eingriffe Dritter den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, den Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.

Der Käufer, der nicht Verbraucher (wiederverkaufender Händler) ist, ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages einschl. MwSt. ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Anderenfalls kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihn die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zu Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach erfolgloser Mahnung berechtigt, und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht Bestimmungen des BGB über das Verbraucherdarlehen Anwendungen finden, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.

Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verkaufserlöses einschl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Forderungen des Verkäufers gutgebracht. Sollte zwischen dem Verkäufer und dem Käufer keine Einigkeit über einen anzusetzenden Verwertungspreis erzielt werden, muss ein unabhängiger Sachverständiger einen Verwertungswert festlegen. Diese Kosten gehen zu Lasten des Käufers!

VII. Mängelrüge und Haftung
Für Mänge haftet der Verkäufer wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Bei einem Verbrauchergeschäft liegt das Wahlrecht beim Käufer, es sei denn, der Verkäufer wird durch die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung mit Kosten belastet, welche sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies ohne Nachteil für den Käufer bleibt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung hat der Verkäufer für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung richtet sich nach den Mietsatztabellen der Maschinenringe, ansonsten nach den durchschnittlichen Mietkosten für die Sache, welche im Zeitraum der Nutzung angefallen wären.

Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen, vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an, in 12 Monaten, bei einem Verbrauchergeschäft in 24 Monaten. Für gebrauchte Ware übernimmt der Verkäufer nur gegenüber Verbrauchern 12 Monate ab Gefahrenübergang Gewährleistung. In allen anderen Fällen nur dann, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Gewährleistungsansprüche werden, sollte ein Mangel vorliegen, grundsätzlich nur gegen Vorlage des Originalkaufbeleges anerkannt.

Es wird keine Gefahr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller vorgeschrieben und/oder üblich sind. Normale Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelnde Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Verschweigt er dies, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei aber der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung der Mängel im Verzug ist, hat der Käufer das Recht, nach Genehmigung durch den Verkäufer, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen oder selbst zu beseitigen und vom Verkäufer Ersatz für die notwendig angefallenen Kosten zu verlangen!
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate, endet jedoch grundsätzlich mit Ablauf der Gewährleistungszeit des Kaufgegenstandes. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert, wenn diese je Fall länger als 10 Arbeitstage dauert.

Durch etwa seitens des Käufers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben!

Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für jede voneinander unabhängige Nacherfüllung sind dem Verkäufer unter Berücksichtigung der Belastung für den Käufer oder der Kompliziertheit des Mangels in der Regel mindestens 3 Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben!

Schadensersatz kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzungen
Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies gilt bei Verbrauchergeschäften nicht, soweit Schäden am Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zu Gunsten des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Käufer ab.

Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von 6 Monaten, sofern der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.

IX. Schutzvorrichtungen
Der Käufer darf eine Maschine bei fehlenden Schutzvorrichtungen nicht in Betrieb nehmen. In diesem Fall muss dieser Mangel sofort dem Verkäufer gemeldet werden! Der Verkäufer hat unverzüglich die fehlenden Schutzvorrichtungen anzubringen.

X. Kommissionsware
Die Übergabe von Kommissionswaren erfolgt grundsätzlich zu treuen Händen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Bestand und die ordnungsgemäße Lagerung zu überprüfen. Über nicht als verkauft abgemeldete Geräte kann der Verkäufer jederzeit frei verfügen. Der Empfänger von Kommissionswaren ist grundsätzlich zu nachstehenden Punkten verpflichtet: Die Kosten für den Transport zu bezahlen, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, Aufbereitungskosten bei unsachgemäßer Lagerung zu tragen und unsachgemäß gelagerte Geräte zu übernehmen, Geräte nicht in Betrieb nehmen, den Eigentumsvorbehalt in vollem Umfang gem. Ziffer V. anzuerkennen, Abmeldungen nach Verkauf innerhalb von 3 Tagen vorzunehmen.

XI. Feldprobe
Wird eine Lieferung zur Feldprobe vereinbart, gelten alle Punkte der Geschäftsbedingungen. Abweichend davon wird wie folgt festgelegt:

Bei Bestellung eines Gerätes auf Feldprobe ist diese Feldprobe zum vereinbarten Termin durchzuführen. Für den Feldprobeeinsatz sind max. 2 Arbeitsstunden anzusetzen, außer es wurde schriftlich eine andere Zeitspanne festgelegt. Ist ein Feldprobeeinsatz aus witterungs- oder saisonalbedingten Gründen innerhalb der vereinbarten Frist nicht möglich, muss dies mit dem Verkäufer abgestimmt werden. Der Verkäufer ist berechtigt, die Feldprobe durch einen Beauftragten überwachen zu lassen. Falls der Probeeinsatz in Abwesenheit eines Beauftragten des Verkäufers nicht zur Zufriedenheit des Käufers verläuft, so hat dieser dem Verkäufer umgehend davon in Kenntnis zu setzen und die Gründe der Unzufriedenheit genau bekannt zu geben. Innerhalb einer angemessenen Frist muss ein erneuter Feldprobeeinsatz in Anwesenheit eines Beauftragten des Verkäufers nochmals durchgeführt werden können, um Bedienungsfehler beim Einsatz ausschließen zu können.

Das auf Feldprobe gelieferte Gerät muss vom Käufer als Festbestellung übernommen werden, wenn bei der Feldprobe eine normale Funktion und Arbeitsweise erzielt wurde. Die Funktion und Arbeitsweise bei einer Feldprobe muss denen vergleichbarer Geräte anderer Hersteller entsprechen. Geringfügige Abweichungen sind als bauartbedingte Arbeitsweisen anzusehen. Der Käufer muss den Nachweis erbringen, dass das auf Feldprobe gelieferte Gerät eine schlechtere Arbeitsweise als vergleichbare Geräte anderer Hersteller leistet. Bei Unstimmigkeiten muss ggf. ein neutraler Sachverständiger der Landmaschineninnung hinzugezogen werden. Die Kosten hierfür sind von der unterliegenden Partei zu bezahlen.

Ein Gerät gilt automatisch als übernommen, wenn der Käufer das Gerät über den festgelegten Zeitraum des Feldprobeeinsatzes hinaus weiterbenutzt. Im Falle einer berechtigten Rückgabe (Nichtübernahme bei fehlgeschlagenem Feldprobeeinsatz) darf das Gerät nicht mehr benutzt werden und muss im gereinigten Zustand unverzüglich dem Verkäufer zur Übernahme bereitgestellt werden. Bei Rückgabe nach unberechtigter Weiterbenutzung durch den Käufer hat dieser die angefallenen Kosten für Abnutzung, Wertminderung, eventuellen Reparaturen ect. an den Verkäufer zu bezahlen!

XII. Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist bei Verbrauchergeschäften der Wohnsitz des Käufers, ansonsten immer der Hauptsitz des Verkäufers.

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XIII. Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die nach angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmungen rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

XlV.Schiedsstelle
Bei allen Unstimmigkeiten sollte grundsätzlich vor Beschreitung des Rechtsweges eine unabhängige Schiedsstelle der Landmaschinenmechanikerinnung oder der Handwerkskammer angerufen und dort im beiderseitigen Einvernehmen eine Klärung versucht werden! Die Beschreitung des Rechtsweges bleibt jedoch für beide Seiten offen!